PRÄAMBEL
In Anbetracht der Tatsache, dass der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden als
“der Vertrag“ bezeichnet)1 von der 31. Sitzung der FAO-Konferenz am 3. November 2001 angenommen wurde und ist am 29. Juni 2004 in Kraft getreten ist; die Ziele des Vertrags im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zur Erreichung einer nachhaltigen Landwirtschaft und Ernährungssicherheit sind; die Vertragsparteien des Vertrags in Ausübung ihrer souveränen Rechte an ihren pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ein Multilaterales System eingerichtet haben, um sowohl den Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu erleichtern als auch eine ausgewogene und
gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergebenden Vorteile auf einer sich ergänzenden und gegenseitig stärkenden Grundlage zu erzielen; Artikel 4, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 5 des Vertrags berücksichtigt wurden; die Verschiedenheit der Rechtsordnungen der Vertragsparteien in Bezug auf ihre nationalen verfahrensrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten und zu Schiedsverfahren sowie die Verpflichtungen, die sich aus den hierauf anwendbaren internationalen und regionalen Übereinkünften ergeben, anerkannt werden; Artikel 12 Absatz 4 des Vertrags vorsieht, dass der erleichterte Zugang im Rahmen des Multilateralen Systems aufgrund einer standardisierten Materialübertragungsvereinbarung gewährt wird, und dass das Lenkungsorgan des Vertrags in seiner Entscheidung 2/2006 vom 16. Juni 2006 die standardisierte Materialübertragungsvereinbarung angenommen hat.

1 Anmerkung des Sekretariats: Wie von der juristischen Arbeitsgruppe während der Sitzung der Kontaktgruppe zur Ausarbeitung der standardisierten
Materialübertragungsvereinbarung vorgeschlagen wurde, werden der Klarheit halber die definierten Begriffe im ganzen Text fett gedruckt.

ARTIKEL 1 DIE VERTRAGSPARTEIEN DER VEREINBARUNG
1.1 Die vorliegende Materialübertragungsvereinbarung (im Folgenden als “diese Vereinbarung“ bezeichnet) ist die in Artikel 12 Absatz 4 des Vertrags genannte standardisierte Materialübertragungsvereinbarung.
1.2 Diese Vereinbarung gilt ZWISCHEN:
Sortengarten Erschmatt c/o Verein Erlebiswelt Roggen Erschmatt
Kreuzstrasse 18
3957 Erschmatt
sortengarten@erschmatt.ch

(im Folgenden als “der Bereitsteller” bezeichnet), UND:
der Empfänger click-wrap (im Folgenden als “der Empfänger“ bezeichnet),
1.3 Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung vereinbaren folgendes:

ARTIKEL 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In dieser Vereinbarung gelten für die nachstehenden Begriffe die folgenden Begriffsbestimmungen:
“Einschränkungslos verfügbar“: ein Erzeugnis wird als für Dritte einschränkungslos für die weitere Forschung und Züchtung verfügbar betrachtet, wenn es für Forschung und Züchtung ohne rechtliche oder vertragliche Verpflichtungen oder technologische Einschränkungen, die eine im Vertrag bezeichnete Nutzung ausschließen würden, verfügbar ist.
“Genetisches Material“ bedeutet jedes Material pflanzlichen Ursprungs, einschließlich generativen und vegetativen
Vermehrungsmaterials, das funktionale Erbeinheiten enthält.
“Lenkungsorgan“ bedeutet das Lenkungsorgan des Vertrags.
“Multilaterales System“ bedeutet das gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags eingerichtete Multilaterale System.
“Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft“ bedeutet jedes genetische Materialpflanzlichen Ursprungs, das einen tatsächlichen oder potentiellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft hat.
“In Entwicklung befindliche pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft” bedeutet Material, das aus dem in Artikel 3 spezifizierten Material gewonnen wurde, sich somit von diesem unterscheidet und noch nicht zur Vermarktung bereit steht. Auch ist es vom Entwickler für die Weiterentwicklung oder Abgabe an eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger zur Weiterentwicklung vorgesehen. Die Entwicklungszeit für die in Entwicklung befindlichen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft gilt als beendet, wenn diese Ressourcen als Erzeugnis vermarktet werden.
“Erzeugnis” bedeutet pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die das in Artikel 3 spezifizierte Material oder sonstige genetische Teile oder Bestandteile davon beinhalten2 und die zur Vermarktung bereit stehen, ausgenommen Handelswaren und sonstige für die Ernährung, Fütterung oder Verarbeitung verwendeten Erzeugnisse.
“Umsatz” bedeutet die sich aus der Vermarktung eines oder mehrerer Erzeugnisse ergebenden Bruttoeinnahmen des Empfängers, mit ihm verbundener Unternehmen, Vertragspartner, Lizenz- und Leasingnehmer.
“Vermarkten” bedeutet Verkauf eines oder mehrerer Erzeugnisse gegen Entgelt auf dem freien Markt. Der Begriff
“Vermarktung” hat eine entsprechende Bedeutung. “Vermarktung” beinhaltet keine Form der Weitergabe von sich in Entwicklung befindlichen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.

2 wie nachgewiesen beispielsweise durch Aufzeichnungen zum Stammbaum oder von Genübertragungen.

ARTIKEL 3 GEGENSTAND DER MATERIALÜBERTRAGUNGSVEREINBARUNG
Die in Anhang 1 dieser Vereinbarung genannten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden als das “Material” bezeichnet) und die in Artikel 5 Buchstabe (b) und in Anhang 1 erwähnten damit zusammenhängenden verfügbaren Informationen werden hiermit vom Bereitsteller an den Empfänger gemäß den Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung übertragen.


ARTIKEL 4 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
4.1 Diese Vereinbarung wird im Rahmen des Multilateralen Systems geschlossen und gemäß den Zielen und
Bestimmungen des Vertrags erfüllt und ausgelegt.
4.2 Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie den geltenden gesetzlichen Regelungen und Verfahren unterliegen,
die von den Vertragsparteien des Vertrags im Einklang mit dem Vertrag verabschiedet wurden. Dies gilt insbesondere
für die gesetzlichen Regelungen und Verfahren, die gemäß Artikel 4, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 5 des
Vertrags angenommen wurden.3
4.3 Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung kommen überein, dass (Name des durch das Lenkungsorgan
bezeichneten Rechtsträgers)4, der im Namen des Lenkungsorgans des Vertrags und dessen Multilateralen Systems
tätig wird, der Drittbegünstigte im Rahmen dieser Vereinbarung ist.
4.4 Der Drittbegünstigte ist berechtigt, die sachdienlichen Informationen anzufordern, die in Artikel 5 Buchstabe (e), Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe (c), Artikel 8 Absatz 3 und in Anhang 2 Absatz 3 dieser Vereinbarung vorgesehen sind.
4.5 Die Rechte, die dem oben genannten (Name des durch das Lenkungsorgan bezeichneten Rechtsträgers) gewährt werden, hindern den Bereitsteller und Empfänger nicht daran, ihre Rechte wahrzunehmen, die ihnen aufgrund dieser Vereinbarung zustehen.

3 Im Falle der Internationalen Agrarforschungszentren der Beratungsgruppe für internationale Agrarforschung (CGIAR) und sonstigen internationalen
Institutionen gilt die Vereinbarung zwischen dem Lenkungsorgan und den CGIAR-Zentren bzw. den sonstigen einschlägigen Institutionen.
4 Anmerkung des Sekretariats: In seiner Entscheidung 2/2006 lud das Lenkungsorgan die Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der
Vereinten Nationen (FAO) ein, die Rolle des Drittbegünstigen zu übernehmen, dies unter der Aufsicht des Lenkungsorgans und gemäss den
Verfahrensregeln, die vom Lenkungsorgan an seiner nächsten Sitzung erarbeitet werden. Sobald die FAO diese Einladung akzeptiert, wird der
Begriff “Name des durch das Lenkungsorgan bezeichneten Rechtsträgers” durch “die Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten
Nationen (FAO)” ersetzt.

ARTIKEL 5 RECHTE UND PFLICHTEN DES BEREITSTELLERS
Der Bereitsteller verpflichtet sich dazu, dass das Material in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen des
Vertrags übertragen wird:
a) der Zugang wird zügig gewährt, ohne dass jeder einzelne Zugriff verfolgt werden muss; er ist entweder kostenlos oder die für ihn erhobene Gebühr überschreitet nicht die anfallenden Minimalkosten;
b) alle verfügbaren Passportdaten und – nach Maßgabe des geltenden Rechts – alle sonstigen damit zusammenhängenden, verfügbaren und nicht vertraulichen beschreibenden Informationen werden zusammen mit den zur Verfügung gestellten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft bereitgestellt;
c) der Zugang zu in Entwicklung befindlichen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, einschließlich des von Bauern entwickelten Materials, liegt während der Entwicklungszeit im Ermessen ihres Entwicklers;
d) der Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die durch Rechte des geistigen Eigentums und sonstige Eigentumsrechte geschützt sind, erfolgt im Einklang mit einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften und einschlägigen innerstaatlichen Gesetzen;
e) der Bereitsteller unterrichtet das Lenkungsorgan regelmäßig nach einem vom Lenkungsorgan festzulegenden Zeitplan über die geschlossenen Materialübertragungsvereinbarungen. Das Lenkungsorgan stellt dem Drittbegünstigten diese Information zur Verfügung.5

5 Anmerkung des Sekretariats: Die standardisierte Materialübertragungsvereinbarung enthält folgende Bestimmungen über an das Lenkungsorgan
zuzustellende Informationen: Artikel 5 Buchstabe e, Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 11 Buchstabe
h, Anhang 2 Absatz 3, Anhang 3 Absatz 4 und in Anhang 4. Solche Informationen sind zuzustellen an:
The Secretary
International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture
Food and Agriculture Organization of the United Nations
I-00100 Rome, Italy

ARTIKEL 6 RECHTE UND PFLICHTEN DES EMPFÄNGERS
6.1 Der Empfänger sichert zu, dass das Material nur zum Zweck der Forschung, Züchtung und Ausbildung für Ernährung und Landwirtschaft genutzt oder konserviert wird. Diese Zwecke schließt keine chemische, pharmazeutische und/oder sonstige Verwendung in der Nichtnahrungs-/Nichtfuttermittelwirtschaft ein.
6.2 Der Empfänger beansprucht keine Rechte des geistigen Eigentums oder sonstigen Rechte, die den erleichterten Zugang zu dem gemäss dieser Vereinbarung bereitgestellten Material oder zu dessen genetischen Teilen oder Bestandteilen in der vom Multilateralen System entgegengenommen Form einschränken.
6.3 Für den Fall, dass der Empfänger das bereitgestellte Material konserviert, stellt der Empfänger das Material und die in Artikel 5 Buchstabe (b) genannten damit zusammenhängenden einschlägigen Informationen dem Multilateralen System unter Verwendung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung zur Verfügung.
6.4 Für den Fall, dass der Empfänger das im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellte Material an eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger (im Folgenden als “nachfolgender Empfänger” bezeichnet) überträgt, soll der Empfänger
a) dies gemäß den Bestimmungen und Bedingungen der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung
mittels einer neuen Materialübertragungsvereinbarung tun und
b) das Lenkungsorgan gemäß Artikel 5 Buchstabe (e) darüber informieren. Nach Erfüllung der oben genannten Pflichten hat der Empfänger keine weiteren Pflichten hinsichtlich der Handlungen des nachfolgenden Empfängers.
6.5 Für den Fall, dass der Empfänger eine sich in Entwicklung befindliche pflanzengenetische Ressource für
Ernährung und Landwirtschaft an eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger überträgt, soll der Empfänger
a) dies gemäß den Bestimmungen und Bedingungen der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung mittels einer neuen Materialübertragungsvereinbarung tun, wobei Artikel 5 Buchstabe (a) der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung keine Anwendung findet;
b) in Anhang 1 der neuen Materialübertragungsvereinbarung das vom Multilateralen System erhaltene Material identifizieren und angeben, dass die übertragenen, sich in Entwicklung befindlichen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus jenem Material gewonnen
wurden;
c) das Lenkungsorgan gemäß Artikel 5 Buchstabe (e) darüber informieren und
d) keine weiteren Pflichten hinsichtlich der Maßnahmen eines nachfolgenden Empfängers haben.
6.6 Der Abschluss einer Materialübertragungsvereinbarung gemäß Artikel 6 Absatz 5 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, die Vereinbarung um zusätzliche Bedingungen zu ergänzen, die sich auf die weitere Entwicklung eines Erzeugnisses beziehen, einschließlich, soweit angebracht, der Zahlung eines finanziellen Entgelts.
6.7 Für den Fall, dass der Empfänger ein Erzeugnis vermarktet, das eine pflanzengenetische Ressource für Ernährung und Landwirtschaft darstellt und in Artikel 3 dieser Vereinbarung genanntes Material enthält, und sofern Dritte nicht einschränkungslos über dieses Erzeugnis für die weitere Forschung und Züchtung verfügen können, zahlt der Empfänger nach Massgabe von Anhang 2 dieser Vereinbarung einen festen Prozentsatz des Umsatzes des vermarkteten Erzeugnisses an den vom Lenkungsorgan für diesen Zweck eingerichteten Mechanismus gemäß Anhang 2 dieser Vereinbarung.
6.8 Für den Fall, dass der Empfänger ein Erzeugnis vermarktet, das eine pflanzengenetische Ressource für Ernährung und Landwirtschaft darstellt und in Artikel 3 dieser Vereinbarung genanntes Material enthält, und sofern Dritte einschränkungslos über dieses Erzeugnis für die weitere Forschung und Züchtung verfügen können, wird der Empfänger ermutigt, freiwillige Zahlungen nach Massgabe von Anhang 2 dieser Vereinbarung an den vom Lenkungsorgan für diesen Zweck eingerichteten Mechanismus gemäß Anhang 2 dieser Vereinbarung zu leisten.
6.9 Der Empfänger stellt dem Multilateralen System durch das in Artikel 17 des Vertrags vorgesehene Informationssystem alle sich aus der Forschung und Entwicklung des Materials ergebenden nicht vertraulichen Informationen zur Verfügung. Er wird ermutigt, die sich aus dieser Forschung und Entwicklung ergebenden nicht monetären Vorteile, die ausdrücklich in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags genannt sind, durch das Multilaterale System zu teilen. Nach Ablauf oder anderweitiger Beendigung der Schutzdauer eines Rechts des geistigen Eigentums an einem Material enthaltenden Erzeugnis, wird der Empfänger ermutigt, ein Muster dieses Erzeugnisses für Forschung und Züchtung an eine Sammlung abzugeben, die Teil des Multilateralen Systems ist.
6.10 Ein Empfänger, der Rechte des geistigen Eigentums für Erzeugnisse erwirbt, die aus vom Multilateralen System erhaltenen Material oder dessen Bestandteilen entwickelt wurde, und diese Rechte des geistigen Eigentums an einen Dritten überträgt, soll die im Rahmen dieser Vereinbarung vorgesehenen Pflichten des Vorteilsausgleichs an diesen Dritten übertragen.
6.11 Der Empfänger kann sich unter Verwendung von Anhang 4 als Alternative zu Zahlungen gemäß Artikel 6
Absatz 7 für das folgende Zahlungssystem entscheiden:
a) der Empfänger tätigt die Zahlungen zu einem reduzierten Gebührensatz während der Geltungsdauer der
Option;
b) die Geltungsdauer der Option beträgt zehn Jahre und ist gemäß Anhang 3 dieser Vereinbarung verlängerbar;
c) die Zahlungen berechnen sich aus dem Umsatz jedweder Erzeugnisse im Sinne dieser Vereinbarung und dem Umsatz aller sonstigen Erzeugnisse, die pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft darstellen, die zu derselben in Anlage 1 des Vertrags genannten Nutzpflanze gehören, von der das in Anhang 1 dieser Vereinbarung genannte Material stammt;
d) die zu leistenden Zahlungen hängen nicht davon ab, ob das Erzeugnis einschränkungslos verfügbar ist oder
nicht;
e) die Gebührensätze und sonstigen für diese Option geltenden Bestimmungen und Bedingungen, einschließlich der reduzierten Gebührensätze, sind in Anhang 3 dieser Vereinbarung aufgeführt;
f) der Empfänger wird von jeder Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen gemäß Artikel 6 Absatz 7 dieser Vereinbarung oder gemäß einer früheren oder nachfolgenden standardisierten Materialübertragungsvereinbarung, die für dieselbe Nutzpflanze geschlossen wurde, entbunden;
g) nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Option leistet der Empfänger Zahlungen für sämtliche Erzeugnisse, die Material enthalten, das während der Geltungsdauer dieses Artikels erhalten wurde, sofern diese Erzeugnisse nicht einschränkungslos verfügbar sind. Diese Zahlungen werden auf der Grundlage des unter Buchstabe (a) vorgesehenen Gebührensatzes berechnet;
h) der Empfänger informiert das Lenkungsorgan darüber, dass er sich für diese Zahlungsmodalität entschieden hat. Falls keine Mitteilung erfolgt, gilt die in Artikel 6 Absatz 7 angegebene alternative Zahlungsmodalität.


ARTIKEL 7 ANWENDBARES RECHT
Anwendbares Recht sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze einschließlich der UNIDROIT-Grundregeln der Internationalen Handelsverträge 2004 sowie die Ziele und einschlägigen Bestimmungen des Vertrags und, sofern für die Auslegung erforderlich, die Entscheidungen des Lenkungsorgans.


ARTIKEL 8 STREITBEILEGUNG
8.1 Eine Streitbeilegung kann entweder vom Bereitsteller oder Empfänger,angestrengt werden.
8.2 Der Drittbegünstigte ist berechtigt, vom Bereitsteller und Empfänger sachdienliche Informationen, einschliesslich, soweit erforderlich, Muster, mit Bezug zu ihren Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung anzufordern. Solche Informationen oder Muster sind vom Bereitsteller und Empfänger zur Verfügung zu stellen.
8.3 Jede sich aus dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeit wird wie folgt beigelegt:
a) Gütliche Streitbeilegung: Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit nach Treu und Glauben durch Verhandlungen beizulegen.
b) Vermittlung: Falls die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, können sich die Vertragsparteien für eine Vermittlung durch einen neutralen und unabhängigen Schlichter entscheiden, der von ihnen einvernehmlich bestimmt wird.
c) Schiedsverfahren: Falls die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen oder Vermittlung beigelegt wurde, kann jede Vertragspartei die Streitigkeit einem Schiedsverfahren gemäß der Schiedsordnung eines von den Streitparteien vereinbarten internationalen Gremiums unterwerfen. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung wird die Streitigkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Jede Streitpartei kann auf Wunsch ihren Schiedsrichter aus einer vom Lenkungsorgan für diesen Zweck erstellten Expertenliste bestellen. Beide Vertragsparteien oder die von ihnen bestellten Schiedsrichter können vereinbaren, einen einzigen Schiedsrichter oder gegebenenfalls einen den Vorsitz führenden Schiedsrichter aus dieser Expertenliste zu bestellen. Das Ergebnis dieses Schiedsverfahrens ist verbindlich.


ARTIKEL 9 ZUSÄTZLICHE PUNKTE
Gewährleistungspflicht
9.1 Der Bereitsteller übernimmt weder eine Gewähr für die Sicherheit des Materials oder hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Material noch für die Richtigkeit oder Genauigkeit der mit diesem Material mitgelieferten Passportdaten oder sonstigen Daten. Ferner übernimmt der Bereitsteller keine Gewähr für die Qualität, Keimfähigkeit oder Reinheit (genetische oder mechanische) des gelieferten Materials. Der pflanzengesundheitliche Zustand des Materials wird nur in dem Maße zugesichert, wie er in einem beigefügten Pflanzengesundheitszeugnis beschrieben ist. Der Empfänger übernimmt die volle Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Empfängerstaates in Bezug auf Quarantäne und Biosicherheit sowie von Bestimmungen, welche die Einfuhr oder Freisetzung von genetischem Material regeln.
Geltungsdauer der Vereinbarung
9.2 Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft wie der Vertrag.

ARTIKEL 10 UNTERSCHRIFT/ANNAHME
Standardisierte Materialübertragungsvereinbarung in Form einer “Click-wrap”-Vereinbarung. Wird die Click-Wrap-Form gewählt, sollte das Material von einer schriftlichen Kopie der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung begleitet werden.

ANHANG 1

LISTE DER BEREITGESTELLTEN MATERIALIEN
Dieser Anhang enthält eine Liste des im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Materials, einschließlich der in Artikel 5 Buchstabe (b) genannten damit zusammenhängenden Informationen.
Diese Informationen werden entweder im Folgenden aufgeführt oder sind auf der folgenden Website erhältlich: www.sortengarten.ch
Die folgenden Informationen sind für jedes aufgeführte Material enthalten: alle verfügbaren Passportdaten und – nach Maßgabe des geltenden Rechts – alle sonstigen damit zusammenhängenden, verfügbaren und nicht vertraulichen beschreibenden Informationen.

ANHANG 2

GEBÜHRENSATZ UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 7 DIESER VEREINBARUNG

  1. Wenn der Empfänger, mit ihm verbundene Unternehmen, Vertragspartner, Lizenz- und Leasingnehmer ein Erzeugnis oder mehrere Erzeugnisse vermarkten, zahlt der Empfänger eins-Komma-eins Prozent (1,1 %) des Umsatzes dieser Erzeugnisse abzüglich dreißig Prozent (30%). Abweichend davon sind keine Zahlungen für Erzeugnisse zu leisten, die
    (a) für Dritte für die weitere Forschung und Züchtung gemäß Artikel 2 dieser Vereinbarung einschränkungslos verfügbar sind;
    (b) gekauft oder anderweitig von einer anderen Person oder einem anderen Rechtsträger erworben wurden, die bzw. der entweder schon eine Zahlung für diese Erzeugnisse geleistet hat oder von der Verpflichtung befreit ist, eine Zahlung gemäß Buchstabe (a) zu leisten;
    (c) als Handelsware verkauft oder gehandelt werden.
  2. Enthält ein Erzeugnis eine pflanzengenetische Ressource für Ernährung und Landwirtschaft, die aus dem Multilateralen System mittels zweier oder mehrerer Materialübertragungsvereinbarungen auf der Grundlage der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung bezogen wurden, so ist nur eine Zahlung gemäß Absatz 1 erforderlich.
  3. Der Empfänger legt dem Lenkungsorgan innerhalb von sechzig (60) Tagen nach jedem Kalenderjahr, das am 31. Dezember endet, einen Jahresbericht vor, der folgende Punkte enthält:
    (a) den vom Empfänger und den mit ihm verbundenen Unternehmen, Vertragspartnern, Lizenz- und
    Leasingnehmern während des zwölfmonatigen (12) Zeitraums, der am 31. Dezember endet, erzielten Umsatz des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse,
    (b) die Höhe der fälligen Zahlung sowie
    (c) Informationen, die eine Feststellung aller Einschränkungen ermöglichen, welche zu der Vorteilsausgleichszahlung führten.
  4. Die Zahlung wird fällig und zahlbar bei Vorlage des jeweiligen Jahresabschlusses. Alle an das Lenkungsorgan zu leistenden Zahlungen sind in US-Dollar (US$)6 auf das vom Lenkungsorgan gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe (f) des Vertrags7 eingerichteten Treuhandkonto zu zahlen.
    FAO Trusts Fund (USD) GINC/INT/031/MUL,
    IT-PGRFA (Benefit-sharing),
    HSBC New York, 452 Fifth Ave., New York, NY, USA, 10018,
    Swift/BIC: MRMDUS33, ABA/Bank code: 021001088,
    Account No. 000156426

    6Anmerkung des Sekretariats: Das Lenkungsorgan hat die Frage der Währung der Zahlung noch nicht behandelt. Bis dies erfolgt ist, sind die
    standardisierten Materialübertragungsvereinbarungen in “Dollar der Vereinigten Staaten (US$)” auszustellen.
    7Anmerkung des Sekretariats: Dieses ist das Treuhandkonto gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Finanzregeln, so beschlossen vom Lenkungsorgan bei
    seiner ersten Sitzung (Anhang E zum IT/GB-1/06Report).

ANHANG 3

BESTIMMUNGEN UND BEDINGUNGEN DES ALTERNATIVEN ZAHLUNGSSYSTEMS GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 11

  1. Der reduzierte Gebührensatz für die gemäß Artikel 6 Absatz 11 zu leistenden Zahlungen ist 0,5 % des Umsatzes aller Erzeugnisse im Sinne dieser Vereinbarung und des Umsatzes aller sonstigen Erzeugnisse, die pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft darstellen und die zu derselben in Anlage 1 des Vertrags genannten Nutzpflanze gehören, von der das in Anhang 1 dieser Vereinbarung genannte Material stammt.
  2. Die Zahlung ist gemäß den in Absatz 4 von Anhang 2 dieser Vereinbarung erwähnten Bankanweisungen zu leisten.
  3. Überträgt ein Empfänger in Entwicklung befindliche pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, erfolgt die Weitergabe unter der Bedingung, dass der nachfolgende Empfänger an den vom Lenkungsorgan gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe (f) des Vertrags eingerichteten Mechanismus 0,5 % des Umsatzes jedes aus diesen in Entwicklung befindlichen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und
    Landwirtschaft gewonnenen Erzeugnisses zahlt, und zwar unabhängig davon, ob das Erzeugnis einschränkungslos verfügbar ist oder nicht.
  4. Spätestens bis zu sechs Monate vor Ablauf einer zehnjährigen Frist, die mit dem Tag der Unterzeichnung dieser Vereinbarung zu laufen beginnt sowie jeweils sechs Monate vor Ablauf nachfolgender fünfjähriger Fristen, kann der Empfänger das Lenkungsorgan über seine Entscheidung informieren, die Anwendung dieses Artikels jeweils zum Ende dieser Fristen auszusetzen. Für den Fall, dass der Empfänger weitere standardisierte
    Materialübertragungsvereinbarungen abgeschlossen hat, beginnt die zehnjährige Frist am Tag der Unterzeichnung der ersten standardisierten Materialübertragungsvereinbarung, an dem eine Entscheidung für diesen Artikel getroffen wurde.
  5. Für den Fall, dass der Empfänger weitere standardisierte Materialübertragungsvereinbarungen in Bezug auf das zu derselben Nutzpflanze/zu denselben Nutzpflanzen gehörende Material abschließt oder künftig abschließen wird, zahlt der Empfänger an den genannten Mechanismus nur den Prozentsatz des Umsatzes, der aufgrund dieses Artikels oder eines gleichlautenden Artikels einer weiteren standardisierten Materialübertragungsvereinbarung festgesetzt wird. Kumulierte Zahlungen sind nicht vorgesehen.